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Folgen des Wächtler – C-581/17 (EU:C:2019:138), unter Berücksichtigung des (BStBl 2025 II S. 436)
OrientierungssatzIm Hinblick auf das und das hat das Bundesfinanzministerium zur Anwendung des § 6 AStG in seiner bis zum geltenden Fassung auf Wegzüge in die Schweiz Stellung genommen.
Bezug: BStBl 2019 I S. 1212
Bezug: BStBl 2025 I S. 1007
Bezug:
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Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 AStG in seiner bis zum geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom , BGBl 2023 I Nr. 397 (im Folgenden: AStG a. F.), auf Wegzüge in die Schweiz wie folgt anzuwenden:
A. Unbefristete und zinslose Stundung im Hinblick auf dem FZA-Schweiz unterfallende Wegzüge
01Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG a. F. eine Stundung unbefristet und zinslos zu erfolgen,
wenn der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist,
soweit vor dem ein Tatbestand nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG a. F. verwirklicht worden ist,
wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 oder des Artikels 15 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: FZA-Schweiz) zu beachten ist...