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BFH Beschluss v. - XI B 33/24

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1;

Zurechnung sexueller Dienstleistungen in einem Bordell („Laufhaus“)

Leitsatz

1. NV: Leistender Unternehmer ist umsatzsteuerrechtlich in der Regel derjenige, der eine Lieferung oder sonstige Leistung im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt; dies gilt auch für die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen.

2. NV: Im Bereich der sexuellen Dienstleistungen kann zum Beispiel einer Person eine sexuelle Dienstleistung als eigene zugerechnet werden, wenn sie in ihrer Werbung als Erbringerin aller Dienstleistungen (einschließlich der sexuellen Dienstleistung) auftritt und erklärt, für aus Kundensicht bestehende Mängel der sexuellen Dienstleistung einstehen zu wollen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.300425.XIB33.24.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1366 Nr. 24
BFH/NV 2025 S. 1033 Nr. 8
DStRE 2025 S. 1049 Nr. 17
DStRE 2025 S. 1055 Nr. 17
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2025 S. 477
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2025 S. 477
UR 2025 S. 647 Nr. 17
UR 2025 S. 651 Nr. 17
UStB 2025 S. 210 Nr. 7
UStB 2025 S. 210 Nr. 7
UVR 2025 S. 260 Nr. 9
UAAAJ-92939

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