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Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026
Jahressteuergesetz 2020 vom (BGBl I S. 3096, BStBl 2021 I S. 6), Jahressteuergesetz 2022 vom (BGBl I S. 2294, BStBl 2023 I S. 7) und Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom (BGBl 2023 I Nr. 411, BStBl 2024 I S. 144)
OrientierungssatzDas Bundesfinanzministerium hat ausführlich zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 Stellung genommen.
Bezug: BStBl 2025 I S. 64
Anwendungsregelung
Dieses BMF-Schreiben ist anzuwenden auf den Datenaustausch, der ab dem im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens zwischen
den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung,
dem Bundeszentralamt für Steuern und
den Arbeitgebern
vorzunehmen ist.
1Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt neben den Festlegungen im (BStBl 2025 I S. 64) Folgendes:
A. Allgemeines
2Um den bürokratischen Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ab dem ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen
den inländischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung (im Folgenden vereinfachend bezeichnet als „Versicherungsunternehmen“ und „private Kranken- und Pflegeversicherung“) - vgl. Rn. 9 -,
dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und
den Arbeitgebern
durchgeführt.
3Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom BGBl 2020 I S. 3096BStBl I 2021 S. 6BGBl 2022 I S. 2294BStBl I 2023 S. 7BGBl 2023 I Nr. 411BStBl I 2024 S. 144