Gesetze: AO (1977) § 79 Abs. 1 Nr. 3AO (1977) § 119 Abs. 2 S. 1AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 1AO (1977) § 125 Abs. 1AO (1977) § 171 Abs. 4 S. 1AO (1977) § 197
Leitsatz
1. Die Hemmung der Festsetzungsfrist durch den Antrag des Steuerpflichtigen, den Beginn der Außenprüfung hinauszuschieben, wird nicht dadurch gehindert, daß der voraussichtliche Prüfungsbeginn nicht angemessene Zeit vor Beginn bekanntgegeben worden ist.
2. Der Verwaltungsakt mit der Festsetzung des Beginns der Außenprüfung kann auch fernmündlich ergehen.
3. Vertretungsmängel in einem Verwaltungsverfahren können grundsätzlich durch spätere Genehmigung des Vertretenen rückwirkend geheilt werden.
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 76 BFH/NV 1989 S. 1 Nr. 1 BFHE S. 447 Nr. 154, ZAAAA-98345