Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Abschnitt 18e.1 UStAE - Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
OrientierungssatzAbschn. 18e.1 des UStAE wurde geändert. Anfragen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. nach § 18e UStG können ausschließlich über die vom BZSt im Internet bereitgestellte OnlineAbfrage durchgeführt werden.
Bezug: BStBl 2025 I S. 977
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird geändert. Es wird geregelt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nach § 18e UStG ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte OnlineAbfrage durchgeführt werden können.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das III C 2 – S 7124/00010/002/109 (COO.7005.100.3.11635505), BStBl 2025 I S. 977, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18e.1 wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Unternehmer können einfache und qualifizierte Bestätigungsanfragen über das Internet (www.bzst.de) an das BZSt stellen.“
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. besteht auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfrag...