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BGH Urteil v. - VII ZR 129/24

Gesetze: § 339 S 1 BGB, § 341 Abs 1 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 347 Abs 1 S 1 BGB, § 650u Abs 1 S 1 BGB

Bauträgervertrag über den Umbau eines Fabrikgebäudes in ein Mehrparteienwohnhaus: Bestellerrücktritt wegen Unternehmerverzugs mit der Fertigstellung und Fortbestand eines Anspruch auf verzugsbedingte Vertragsstrafe

Leitsatz

Tritt ein Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurück, erlischt hierdurch nicht der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220525UVIIZR129.24.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2025 S. 770 Nr. 10
DStR-Aktuell 2025 S. 11 Nr. 26
NJW 2025 S. 2401 Nr. 33
NJW 2025 S. 2403 Nr. 33
NJW 2025 S. 8 Nr. 26
WM 2025 S. 1248 Nr. 27
ZIP 2025 S. 2637 Nr. 43
QAAAJ-93224

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