Beschwerde gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren: Verfahrensfehlerhafte Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Einzelrichterzuweisung; verschwiegene Strafverurteilung wegen Bankrottstraftaten und anderer Straftaten und Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe hinsichtlich der Bankrottstraftaten im Kostenstundungsaufhebungsverfahren
Leitsatz
1. Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (Festhaltung , NZI 2017, 991 Rn. 11; vom - IX ZB 14/18, NZI 2019, 139, Rn10).
2. Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine "fiktive" Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZB8.25.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1474 Nr. 26 DStR 2025 S. 2324 Nr. 40 NJW-RR 2025 S. 942 Nr. 15 WM 2025 S. 1209 Nr. 26 AAAAJ-93225