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BVerwG Urteil v. - 2 C 11/24

Gesetze: § 21 S 2 VwGOAG BW 2008, § 21 S 1 VwGOAG BW 2008, § 60 Abs 2 S 2 BDG

Aufhebung einer Disziplinarverfügung; Inanspruchnahme der gerichtlichen Gestaltungsbefugnis nach § 21 Satz 2 AGVwGO BW

Leitsatz

1. Die Einleitungsverfügung der Disziplinarbehörde hat auch dann rechtlich Bestand, wenn ein Teil der Tatvorwürfe nicht wirksam in das Verfahren einbezogen worden ist.

2. Von der in § 21 Satz 2 AGVwGO BW eingeräumten Gestaltungsbefugnis darf das Gericht nur ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände Gebrauch machen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U2C11.24.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-93282

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