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BFH Beschluss v. - V B 13/24

Gesetze: FGO § 65 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 155 Satz 1; ZPO § 165; ZPO § 160 Abs. 2

Zur Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsatz

1. NV: Genügen die Ausführungen des Klägers nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, um sein Klagebegehren zu bezeichnen, hat das Gericht den Kläger nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Ergänzung aufzufordern. Die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO steht nicht im Ermessen des Gerichts.

2. NV: Es genügt, wenn die Aufforderung nach § 65 Abs. 2 FGO zur erforderlichen Ergänzung noch in der mündlichen Verhandlung ergeht. Fehlt jedoch ein entsprechender Hinweis im Protokoll, ist wegen der —in diesem Fall negativen— Beweiskraft des Protokolls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis nicht erteilt worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.190525.VB13.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1429 Nr. 25
BFH/NV 2025 S. 1065 Nr. 8
NJW 2025 S. 10 Nr. 29
WAAAJ-93287

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