Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
EuGH Urteil v. - C-531/23

Gesetze: EUGrdRCh Art. 31 Abs. 2, RL 2003/88/EG Art. 3, RL 2003/88/EG Art. 5, RL 2003/88/EG Art. 6, RL 2003/88/EG Art. 16, RL 2003/88/EG Art. 17, RL 2003/88/EG Art. 19, RL 2003/88/EG Art. 22

Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Tägliche und wöchentliche Ruhezeit – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 3, 5, 6, 16, 17, 19 und 22 – Verpflichtung zur Einrichtung eines Systems, mit dem die Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann – Abweichung – Nationale Gesetzgebung, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit von Hausangestellten vorsieht

Leitsatz

Die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie sowohl einer nationalen Regelung als auch deren Auslegung durch nationale Gerichte oder einer auf einer solchen Regelung beruhenden Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach denen Arbeitgeber von Hausangestellten von der Verpflichtung entbunden sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit von Hausangestellten gemessen werden kann, wodurch diesen die Möglichkeit vorenthalten wird, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:1050

Fundstelle(n):
VAAAJ-93312

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank