Erfolgshonorar für Studienplatzvermittlung bei Nichtannahme des Studienplatzes
Leitsatz
1. Gemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Fortführung der st. Rspr.; vgl. , GRUR 1995, 68 [juris Rn. 31] = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst).
2. Ein gemischttypischer Vertrag, der zwar dienst- und werkvertragliche Elemente aufweist, im Schwerpunkt aber darauf gerichtet ist, Bewerbern aus Deutschland gegen Entgelt Studienplätze an ausländischen Universitäten zu vermitteln, ist bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung unter dem Gesichtspunkt der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) am Leitbild des Maklervertrags (Erfolgsabhängigkeit der Provision, Entschließungsfreiheit des Auftragsgebers, Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsschluss, fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung) zu messen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:050625UIZR160.24.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 2395 Nr. 33 NJW 2025 S. 2400 Nr. 33 NJW 2025 S. 9 Nr. 27 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2025 S. 1837 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2025 S. 1837 WM 2025 S. 1572 Nr. 35 ZIP 2025 S. 2312 Nr. 38 ZIP 2025 S. 4 Nr. 25 MAAAJ-93380