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BGH Urteil v. - II ZR 156/23

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich im März 2005 an der D.                                            GmbH (D.   ) als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 18.000 € und erwarb im Januar 2005 Namens-Genussrechte im Wert von 10.000 € an der T.                                         AG, die in die T.                                   GmbH (T.   ) umgewandelt wurde. Die D.    und die T.    sind zum 31. Dezember 2018 mit der Beklagten verschmolzen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030625UIIZR156.23.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 9 Nr. 27
MAAAJ-93448

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