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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 112/24

Gesetze: GKG § 42 Abs. 1 Satz 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3; GKG § 66; BewG § 221 Abs. 1; HmbGrStG § 6 Abs. 1 Satz 2

Kostenrecht: Streitwert in Verfahren über Grundsteuerwert

Leitsatz

In einem Verfahren über einen Grundsteuerwertbescheid, der nach den Vorschriften des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) ergangen ist, beläuft sich der Streitwert grundsätzlich auf das Dreifache der im Streit liegenden jährlichen grundsteuerlichen Auswirkungen.

Fundstelle(n):
OAAAJ-93482

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