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EuGH Urteil v. - C-588/23

Gesetze: AEUV Art. 108, AEUV Art. 263, AEUV Art. 288 Abs. 4, VO (EU) 2015/1589 Art. 16, VO (EU) 2015/1589 Art. 31, EUGrdRCh Art. 41, EUGrdRCh Art. 47

Vorlage zur Vorabentscheidung – Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 16 – Im Rückforderungsbeschluss der Europäischen Kommission genannter Empfänger einer Einzelbeihilfe – Durchführung des Rückforderungsbeschlusses – Übergang der Beihilfe auf ein anderes Unternehmen nach Erlass des Rückforderungsbeschlusses – Wirtschaftliche Kontinuität – Beurteilung – Zuständige Behörde – Ausweitung der Rückzahlungspflicht auf den tatsächlichen Empfänger – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Leitsatz

Art. 108 und Art. 288 Abs. 4 AEUV, die Art. 16 und 31 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] sowie die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie, wenn in einem Beschluss der Europäischen Kommission die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe von einem darin genannten Empfänger angeordnet wird, einer nationalen Regelung, nach der die zuständigen nationalen Stellen im Rahmen ihrer Aufgabe der Durchführung dieses Beschlusses die Rückforderung dieser Beihilfe von einem anderen Unternehmen auf der Grundlage dessen anordnen können, dass zwischen diesem Unternehmen und dem im Kommissionsbeschluss genannten Beihilfeempfänger eine wirtschaftliche Kontinuität gegeben ist, nicht entgegenstehen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:23

Fundstelle(n):
HAAAJ-93535

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