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BGH Urteil v. - III ZR 23/24

Gesetze: § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 830 Abs 2 BGB, § 27 StGB, § 263 StGB, § 286 ZPO

Voraussetzungen für Beihilfestrafbarkeit

Leitsatz

1. Nach der Rechtsprechung des BGH können auch "neutrale" Handlungen eine strafbare Beihilfe darstellen. In subjektiver Hinsicht sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende (Fallgruppe 1), so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird (Fallgruppe 2), so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nur die Fallgruppe 1 in den Blick genommen. Mit Fallgruppe 2 hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt.

2. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Die Überzeugung des Tatgerichts von einem bestimmten Sachverhalt erfordert keine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt.

3. Das Berufungsgericht hat zwar zahlreiche für die subjektive Tatseite der Beihilfe (§ 27 StGB, § 830 Abs. 2 BGB) sprechende Indizien aufgeführt und jeweils einzeln gewürdigt. Seine Beweiswürdigung lässt jedoch die erforderliche Gesamtschau der Beweisergebnisse vermissen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030425UIIIZR23.24.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 1271 Nr. 9
VAAAJ-93779

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