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BGH Urteil v. - 1 StR 371/24

Gesetze: § 25 Abs 2 S 1 Nr 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO, § 26a Abs 1 Nr 2 StPO, § 338 Nr 3 StPO

Unverzüglichkeit des Ablehnungsgesuchs eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft

Leitsatz

Für die Frage, ob das Ablehnungsgesuch eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft unverzüglich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht ist, gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei einem Befangenheitsgesuch des Angeklagten. Auch dem Staatsanwalt ist eine angemessene Zeitspanne zur Überlegung, Einhaltung behördeninterner Verfahrensabläufe und Abfassung der Ablehnungsgründe zuzubilligen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090425U1STR371.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 28
GAAAJ-93784

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