1. Die Regelung des § 264 Nr. 3 ZPO lässt die Anpassung des Klageantrags an geänderte Verhältnisse zu. Die Norm bezweckt, Folgeprozesse zu vermeiden, die entstehen, wenn eine Klagepartei aufgrund einer während des Rechtsstreits eingetretenen Veränderung ihren Anspruch auf den ursprünglichen Klagegegenstand nicht mehr weiterverfolgen kann.
2. § 264 Nr. 3 ZPO ermöglicht es, den Rechtsstreit nicht für erledigt zu erklären, sondern den Anspruch in demselben Rechtsstreit auf das an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getretene Surrogat zu richten, solange die Klage weiter der Verwirklichung des mit der ursprünglichen Forderung erstrebten Erfolgs dient.