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BFH Beschluss v. - IX B 112/22

Gesetze: FGO § 155 Satz 1; GVG § 17a Abs. 2, Abs. 4 Satz 4

Keine Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ohne Beschwerdezulassung

Leitsatz

1. NV: Die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss eines Finanzgerichts (FG) nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist nur statthaft, wenn die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

2. NV: Dem Bundesfinanzhof obliegt es als Beschwerdegericht nicht, zu prüfen, ob das FG die Beschwerde hätte zulassen müssen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.IXB112.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 1044 Nr. 8
PAAAJ-93810

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