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BFH Beschluss v. - X B 88, 109/24

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 133a Abs. 1 Satz 2, Abs. 6; GG Art. 103 Abs. 1

Keine rechtskrafthemmende Wirkung einer Anhörungsrüge; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des FG über Ablehnungsanträge

Leitsatz

1. NV: Die Erhebung einer Anhörungsrüge hemmt den Eintritt der Rechtskraft und der Rechtswirkungen der angegriffenen Entscheidung nicht.

2. NV: Entgegen dem Wortlaut der Regelung des § 133a Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung wäre eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) über die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dann als statthaft anzusehen, wenn die Überprüfung etwaiger Gehörsverstöße in einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht oder allenfalls nur sehr eingeschränkt vorgenommen würde (vgl. u.a. , BVerfGK 17, 298, Rz 13 ff.). Ob diese Voraussetzung im finanzgerichtlichen Verfahren erfüllt ist, konnte vorliegend offenbleiben (ebenso bereits , BFH/NV 2013, 1602, Rz 16 ff.).

3. NV: Trotz eines entsprechenden Beweisantrags ist das FG nicht verpflichtet, entferntere und unsicherere Beweise (zum Beispiel Zeugen, Sachverständige) zu erheben, wenn der Beteiligte es ablehnt, an der auf einfachere und sicherere Weise möglichen Erforschung des Sachverhalts (zum Beispiel durch die ihm mögliche Vorlage von Urkunden) mitzuwirken.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.300525.XB88.24.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 1069 Nr. 8
ZAAAJ-93811

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