Zulässigkeit der Revision - ordnungsmäßige Begründung - Anforderungen - Inflationsausgleichsprämie
Leitsatz
1. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende Begründungen gestützt. Es hat zum einen angenommen, die Klage sei selbst dann, wenn dem Kläger ein Anspruch dem Grund nach zustünde, unbegründet, weil der Kläger ausdrücklich die Verurteilung der Beklagten zu einer Nettozahlung verlange. Die Gerichte für Arbeitssachen könnten aber nicht mit Bindung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig sei oder nicht. Dies gelte auch für Zahlungen, die der Arbeitgeber im Hinblick auf § 3 Nr. 11c EStG vornehme. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch auch dem Grund nach verneint, weil die Leistungsgewährung der Beklagten nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, was näher ausgeführt wird. Diese beiden Begründungsstränge, die äußerlich erkennbar unter eigenen Gliederungspunkten geführt werden, hängen inhaltlich nicht voneinander ab und tragen die abweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts jeweils eigenständig. Der Kläger greift nicht beide selbständig tragenden Argumentationslinien hinreichend an.
2. Daher liegt in den Revisionsangriffen zur nicht arbeitsleistungsbezogenen Ausgestaltung der von der Beklagten gezahlten Prämie nicht gleichzeitig eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur fehlenden Kompetenz der Gerichte für Arbeitssachen, mit Bindungswirkung für die Steuerbehörden und Finanzgerichte sowie die Krankenkassen zu entscheiden, ob die Zahlung eines Arbeitgebers steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Dieses Argument des Landesarbeitsgerichts gilt, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 3 Nr. 11c EStG erfüllt sind oder nicht.