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BFH Urteil v. - X R 11/21 BStBl 2025 II S. 655

Gesetze: EStG § 2 Abs. 4, 5, 6; EStG § 10a Abs. 2; EStG § 31 Satz 4; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 35a; EStG § 84; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; FGO § 90a Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2; FGO § 121 Satz 1; FGO § 135 Abs. 1

Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG; Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer

Leitsatz

1. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen.

2. Ist die Differenz zwischen den genannten tariflichen Einkommensteuerbeträgen höher als der Zulageanspruch, werden die —auch den Zulageanspruch umfassenden— Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug wird der Zulageanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet.

3. Auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).

4. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist dann geboten, wenn zwar der Sonderausgabenabzug auf der Ebene der tariflichen Einkommensteuer günstiger als der Zulageanspruch ist, die festzusetzende Einkommensteuer aber dennoch höher ausfiele als ohne den Sonderausgabenabzug.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.090425.XR11.21.0

Fundstelle(n):
BStBl 2025 II Seite 655
BB 2025 S. 1557 Nr. 27
BB 2025 S. 1695 Nr. 30
BFH/NV 2025 S. 1099 Nr. 8
BFH/PR 2025 S. 310 Nr. 11
BFH/PR 2025 S. 310 Nr. 11
DStR 2025 S. 1456 Nr. 26
DStRE 2025 S. 884 Nr. 14
EStB 2025 S. 370 Nr. 10
EStB 2025 S. 370 Nr. 10
ErbStB 2025 S. 289 Nr. 9
ErbStB 2025 S. 290 Nr. 9
NJW 2025 S. 2280 Nr. 31
BAAAJ-94146

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