Das für staatliche Eingriffe aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit findet im Grundsatz auch für tarifvertragliche Regelungen Anwendung. Die für staatliche Grundrechtseinschränkungen geltenden Anforderungen im Hinblick auf die Verständlichkeit einer Bestimmung aus der Sicht eines Normunterworfenen sind allerdings nicht "eins zu eins" übertragbar. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Regelungsgehalt einer Tarifnorm im Wege der Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden ermittelbar ist. Diese Anforderung gilt auch für tarifvertragliche Verweisungsketten.