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BAG Beschluss v. - 4 ABR 21/24

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 2 TVöD, Art 9 Abs 3 GG, Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 6 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 12 TVöD

Eingruppierung einer Medizinischen Fachangestellten

Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien haben bei der Normsetzung aufgrund einer sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Beschränkung der Tarifautonomie den allgemeinen Gleichheitssatz zu achten. Die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist bei Tarifnormen, deren Gehalte - wie etwa bei der Festlegung von Tätigkeitmerkmalen zur Bestimmung des Entgeltanspruchs - dem Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen unterfallen, auf eine Willkürkontrolle beschränkt, wenn spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:260225.B.4ABR21.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 30
QAAAJ-94154

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