Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 2 TVöD, Art 9 Abs 3 GG, Anl 1 Teil A Abschn I Nr 3 Entgeltgr 6 TVöD, Anl 1 Teil B Abschn XI Nr 12 TVöD
Eingruppierung einer Medizinischen Fachangestellten
Leitsatz
Die Tarifvertragsparteien haben bei der Normsetzung aufgrund einer sich unmittelbar aus der Verfassung ergebenden Beschränkung der Tarifautonomie den allgemeinen Gleichheitssatz zu achten. Die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ist bei Tarifnormen, deren Gehalte - wie etwa bei der Festlegung von Tätigkeitmerkmalen zur Bestimmung des Entgeltanspruchs - dem Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen unterfallen, auf eine Willkürkontrolle beschränkt, wenn spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind.