(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 - ehrenamtliche Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege - allgemeine Jugendhilfe - keine Begrenzung auf die ehrenamtliche Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher - Vorsitzender eines eingetragenen gemeinnützigen Pfadfindervereins - Arbeitsunfall - Ursachenzusammenhang - Abladen des Zeltmaterials aus dem Pfadfinderbus)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Arbeitsunfall als Tätiger in der Wohlfahrtspflege erlitten hat.