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BSG Urteil v. - B 2 U 3/23 R

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7, § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 1 SGB 8, § 11 SGB 8, § 43 SGB 8, § 75 SGB 8, § 66 Abs 2 AO 1977, § 163 SGG

(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 SGB 7 - ehrenamtliche Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege - allgemeine Jugendhilfe - keine Begrenzung auf die ehrenamtliche Betreuung spezifisch gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher - Vorsitzender eines eingetragenen gemeinnützigen Pfadfindervereins - Arbeitsunfall - Ursachenzusammenhang - Abladen des Zeltmaterials aus dem Pfadfinderbus)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Arbeitsunfall als Tätiger in der Wohlfahrtspflege erlitten hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:250325UB2U323R0

Fundstelle(n):
SAAAJ-94175

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