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BSG Urteil v. - B 7 AS 1/24 R

Gesetze: § 6b Abs. 2 SGB II, § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II, § 6b Abs. 5 Satz 2 SGB II, § 6b Abs. 5 Satz 3 SGB II, § 187 Abs. 1 BGB, § 291 Satz 2 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 94 Satz 1 SGG, Art 104a Abs. 5 Satz 1 GG

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verzinsung eines Anspruchs des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung von Bundesmitteln - Prozesszinsen - Verzugszinsen

Leitsatz

1. Im Streit stehen Ansprüche auf Zinsen für Forderungen der klagenden Bundesrepublik Deutschland gegen den beklagten zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung von Bundesmitteln. Die Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesszinsen begründet. Ein Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB besteht nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er in § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II ausdrücklich normiert ist. Der Anspruch ist der Höhe nach nicht auf die Höhe des Verzugszinssatzes aus § 6b Abs. 5 Satz 3 SGB II beschränkt.

2. Dass Zinsansprüche über § 6b Abs. 5 Satz 1 SGB II aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf der einen Seite und § 6b Abs. 5 Satz 2 (i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB) und Satz 3 SGB II auf der anderen Seite abgeleitet werden können, besagt nicht, dass sie auch berechtigt nebeneinander geltend gemacht zu machen sind. Bei zeitlicher Überschneidung der Anspruchszeiträume kann der Gläubiger nur Verzugszinsen oder Prozesszinsen erhalten. Macht er dennoch beide Ansprüche geltend, kommt der für ihn günstigere Anspruch zum Tragen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ist höher als derjenige auf Verzugszinsen und infolgedessen günstiger. Raum für einen Verzugszinsanspruch bleibt damit nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:120325UB7AS124R0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 3528 Nr. 48
CAAAJ-94176

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