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EuGH Urteil v. - C-785/23

Gesetze: RL 97/67/EG Art. 12, RL 2006/112/EG Art. 132

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Art. 132 – Öffentliche Posteinrichtungen – Richtlinie 97/67/EG – Art. 12 – Universalpostdiensteanbieter – Ausdrücke ‚Universalpostdienst‘ und ‚Dienstleistung von öffentlichem Interesse‘

Leitsatz

Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist im Licht von Art. 12 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung

dahin auszulegen, dass

er dem entgegensteht, dass Postdienste, die gemäß gesonderten Verträgen von einem Inhaber einer Einzelgenehmigung für die Erbringung des Universalpostdiensts erbracht werden, in den Genuss der in diesem Art. 132 vorgesehenen Mehrwertsteuerbefreiung kommen, wenn solche Leistungen, die den besonderen Bedürfnissen der betroffenen Personen dienen sollen, ohne dass sie allen Nutzern angeboten werden, zu anderen, günstigeren Bedingungen erbracht werden als denjenigen, die von der in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Regulierung des Universalpostdiensts benannten nationalen Behörde genehmigt wurden oder in Normen für diesen Dienst vorgesehen sind.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:462

Fundstelle(n):
WAAAJ-94191

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