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Anwendung des Grundsteuergesetzes ab (AEGrStG 2025)
OrientierungssatzDie obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben neue koordinierte Erlasse zur Anwendung des GrStG ab 2025 veröffentlicht. Sie ersetzen die Erlasse vom (BStBl 2022 I S. 1171) und vom (BStBl 2023 I S. 358).
Bezug: BStBl 2022 I S. 1171
Bezug: BStBl 2023 I S. 358
A. Allgemeines
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des Grundsteuergesetzes (GrStG) für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 die nachstehenden Regelungen. Sie ersetzen die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
Juni 2022 (BStBl 2022 I S. 1171) zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab (AEGrStG) und
Februar 2023 (BStBl 2023 I S. 358) zur Bewertung der Betriebsgrundstücke der öffentlichen Verkehrsunternehmen nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer (BewEÖVU)
und sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Verwaltungsanweisungen, die mit diesem Erlass in Widerspruch stehen, sind ab dem nicht mehr anzuwenden.
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung (z. B. "Steuerpflichtige*r") verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes "Steuerpflichtiger" im Text sind alle Geschlechter gemeint.
B. Abschnitt I: Steuerpflicht
Zu § 1 GrStG
A 1.1 Heberecht, Steuerberechtigung
(1) 1Die Gemeinden haben das Recht, Grundsteuer zu erheben (§ 1 Absatz 1 GrStG). 2In den Ländern, in denen keine Gemeinden bestehen (Berl...