Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
Leitsatz
1. Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet.
2. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht ausgenommen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:030225BGSST1.24.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 10 Nr. 29 NJW 2025 S. 2492 Nr. 34 NJW 2025 S. 2497 Nr. 34 wistra 2025 S. 419 Nr. 10 NAAAJ-94463