Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Beteiligter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von dem Inhalt eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens erlangt, das zu einer Frage ergangen ist, auf die das Gericht im Urteil entscheidungserheblich abstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerungen eines anderen Beteiligten Anlass gegeben hätten, zu dem betreffenden Thema vorzutragen.
2. Der Begriff „andere Entgelte“ in Art. 24 Abs. 3 DBA-USA 1989 umfasst nicht die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters.
3. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft —EGV— (heute Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union —AEUV—). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:U.260225.IR33.21.0
Fundstelle(n): BStBl 2025 II Seite 633 Nr. 32/2025 S. 1934 BB 2025 S. 1621 Nr. 28 BFH/NV 2025 S. 1236 Nr. 9 BFH/PR 2025 S. 295 Nr. 10 BFH/PR 2025 S. 296 Nr. 10 DStR 2025 S. 1517 Nr. 27 DStRE 2025 S. 883 Nr. 14 DStZ 2025 S. 622 Nr. 17 EStB 2025 S. 324 Nr. 9 EStB 2025 S. 326 Nr. 9 GmbH-StB 2025 S. 265 Nr. 9 GmbH-StB 2025 S. 266 Nr. 9 HFR 2025 S. 875 Nr. 9 PIStB 2025 S. 263 Nr. 10 PIStB 2025 S. 263 Nr. 10 GAAAJ-94555