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Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold; Begriff des Anlagegoldes nach § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG
1. Allgemeines
Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold ist von der Umsatzsteuer befreit (§ 25c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UStG). Der Begriff des Anlagegoldes ist in § 25c Abs. 2 UStG definiert und umfasst unter anderem Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG). Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass
der Hersteller, der Feingoldgehalt und das Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt ist (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 1 UStAE) und
der Wert der Barren oder Plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 2 UStAE; Ziffern 3. und 4.).
Bildliche Darstellungen auf den Goldbarren oder -plättchen sind unschädlich (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 3 UStAE).
2. Von den Goldmärkten akzeptiertes Gewicht
Das Tatbestandsmerkmal „Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ i. S. d. § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG umfasst Barren und Plättchen mit jeglichem Gewicht. Damit sind auch jene Gewichte umfasst, welche die in Anhang III zu Art. 56 MwStVO aufgeführten Gewichte unterschreiten.
3. Wert der Feingoldartikel
Die Vorschrift des § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist unionsrechtskonform dahingehend ein...