Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO - Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs - Ausübung des Weisungsrechts
Leitsatz
1. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO über die Verpflichtung des schuldnerischen Landes, den Gläubiger entsprechend einem arbeitsgerichtlichen Urteil zu beschäftigen. Die durch den Titel festgelegte Beschäftigungspflicht ergibt sich neben der Entscheidungsformel aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils und dies führt vorliegend zu einer Beschäftigungspflicht als „Angestellter des Skills Lab mit dem Aufgabenbereich organisatorische Leitung des Skills Lab-Betriebs“ unter Berücksichtigung der im Urteil wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung.
2. Der Titel bezieht sich damit nur auf die ausdrücklich vom Gläubiger begehrte Beschäftigung auf einem im Einzelnen beschriebenen Arbeitsplatz, der den „unveränderten Arbeitsbedingungen“ entspricht, und ist damit hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass das schuldnerische Land durch den eng gefassten Beschäftigungstitel im Rahmen der „unveränderten Arbeitsbedingungen“ nicht daran gehindert ist, dem Gläubiger nach § 611a Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB i. V. m. § 106 GewO eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen. Diese Möglichkeit verändert nicht den Inhalt des vorher erlassenen Vollstreckungstitels, der sich auf eine konkrete Tätigkeit bezieht.
3. Das schuldnerische Land hat sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Schaffung eines operativen Skills Lab auf die Ausübung seines Weisungsrechts berufen und die Tätigkeit des Gläubigers mit Wirkung zum neu ausgestaltet. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser zwischen den Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens umstrittenen Maßnahme ist komplex und kann im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geleistet werden.