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BGH Urteil v. - IV ZR 83/24

Gesetze: § 310 Abs 3 ZPO, § 331 Abs 3 ZPO, § 339 Abs 1 ZPO

Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren: Zeitpunkt für die Statthaftigkeit eines Einspruchs

Leitsatz

Ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens auf der Grundlage von §§ 331 Abs. 3, 310 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ergangen, ist für die durch dieses Urteil beschwerte säumige Partei der Einspruch jedenfalls dann statthaft, sobald die erste der gemäß § 310 Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellungen wirksam geworden ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110625UIVZR83.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 30
NJW-RR 2025 S. 1083 Nr. 17
WM 2025 S. 1707 Nr. 38
AAAAJ-94690

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