Teilweise erfolgreiche Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens
Leitsatz
1. Zeiten, in denen das Truppendienstgericht ein gerichtliches Disziplinarverfahren mit Blick auf ein vorgreifliches Strafverfahren förmlich oder faktisch aussetzt, sind auch dann nicht bei der Beurteilung der angemessenen Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen, wenn das Strafverfahren zu lange andauert. Insoweit gelten die vom Bundesgerichtshof zu überlangen Pilotverfahren entwickelten Grundsätze (vgl. - NJW 2023, 2347 Rn. 17) entsprechend.
2. Die Entschädigung für die durch eine überlange Verfahrensdauer erlittenen materiellen Nachteile nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG umfasst keine entgangene Besoldungsdifferenz.