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BAG Urteil v. - 3 AZR 136/24

Gesetze: § 1b Abs 1 S 1 BetrAVG, § 30f Abs 1 S 1 Nr 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 2a Abs 1 BetrAVG, § 2a Abs 3 BetrAVG, § 2 Abs 6 BetrAVG vom

Ruhegeld - steuerliches Näherungsverfahren - Berechnung

Leitsatz

Berechnet der Arbeitgeber beim vorzeitigen Ausscheiden des Versorgungsberechtigten die Höhe einer auf ein betriebliches Ruhegeld anzurechnenden gesetzlichen Altersrente aufgrund fehlender Kenntnis von den tatsächlich erworbenen Entgeltpunkten unter Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens und teilt er dem Arbeitnehmer auf dieser Grundlage die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft mit, kann er regelmäßig gleichwohl im späteren Versorgungsfall die Berechnung der gesetzlichen Rente individuell auf Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltpunkte vornehmen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:110325.U.3AZR136.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 34
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2025 S. 2321
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2025 S. 2321
ZIP 2025 S. 1880 Nr. 31
WAAAJ-94956

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