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BGH Beschluss v. - VI ZB 91/23

Gesetze: § 130a Abs 3 S 1 Alt 2 ZPO, § 519 Abs 1 ZPO, § 519 Abs 4 ZPO

Elektronischer Rechtsverkehr: Anforderungen an die Namenswiedergabe bei einfacher Signatur eines fristwahrenden Schriftsatzes

Leitsatz

Bei einfacher Signatur gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann (Anschluss an , Rn. 11, juris, MDR 2022, 1362).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240625BVIZB91.23.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2049 Nr. 37
NJW 2025 S. 2556 Nr. 35
GAAAJ-94957

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