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BGH Beschluss v. - EnVZ 55/22

Gesetze: § 2 Nr 6 StromNEV, § 17 Abs 1 S 2 StromNEV, § 19 Abs 3 StromNEV

Preisstellung für einen Stromnetznutzungsvertrag: Verortung der Entnahmestelle; Netzanschluss - Entnahmestelle

Leitsatz

Entnahmestelle

1. Die Entnahmestelle gemäß § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich am letzten Punkt der in der wirtschaftlichen Verantwortung des Netzbetreibers stehenden Einrichtungen.

2. Der vom Verteilernetzbetreiber hergestellte Netzanschluss ist regulatorisch Teil des Verteilernetzes.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:130525BENVZ55.22.0

Fundstelle(n):
WM 2025 S. 1858 Nr. 41
OAAAJ-94976

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