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BFH Beschluss v. - IX R 22/22

Gesetze: FGO § 108

Unzulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Leitsatz

1. NV: An einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom  - IX S 17/21, Rz 5).

2. NV: Die Zurückverweisung an ein Finanzgericht durch den Bundesfinanzhof begründet kein berechtigtes Interesse für eine Tatbestandsberichtigung, da sich die Bindungswirkung des Urteils nach § 126 Abs. 5 FGO nicht auf die tatsächlichen Grundlagen der Revisionsentscheidung bezieht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.240625.IXR22.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 1192 Nr. 9
DStRE 2025 S. 1267 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2025 S. 639
XAAAJ-94986

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