Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften; Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung
Leitsatz
1. Der § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft ist nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft.
2. Der Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft unterliegt im Hinblick auf den Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft auch insoweit nicht der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG, als der Veräußerungsgewinn auf stille Reserven der Unterpersonengesellschaft entfällt.
3. Eine Kürzung des Gewinns aus der Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Unterpersonengesellschaft —nicht aber die Oberpersonengesellschaft— Handelsschiffe im internationalen Verkehr betreibt.
4. Beteiligt sich ein atypisch stiller Gesellschafter an einer Personengesellschaft, ist das Unternehmen der Personengesellschaft für die Dauer des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft dieser (weiteren) Mitunternehmerschaft zugeordnet (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Personengesellschaft unterhält in diesem Zeitraum einen Gewerbebetrieb als Oberpersonengesellschaft. Wird die atypisch stille Beteiligung unterjährig beendet, hat die Personengesellschaft in einem Kalenderjahr nacheinander verschiedene Gewerbebetriebe, so dass für die beiden abgekürzten Erhebungszeiträume (§ 14 Satz 3 GewStG) jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag festzusetzen ist.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:U.080525.IVR9.23.0
Fundstelle(n): BStBl 2025 II Seite 610 Nr. 30/2025 S. 1803 BB 2025 S. 1760 Nr. 31 BFH/NV 2025 S. 1247 Nr. 9 BFH/PR 2025 S. 294 Nr. 10 BFH/PR 2025 S. 295 Nr. 10 DStR-Aktuell 2025 S. 7 Nr. 28 DStRE 2025 S. 1237 Nr. 20 DStRE 2025 S. 1246 Nr. 20 DStZ 2025 S. 622 Nr. 17 EStB 2025 S. 276 Nr. 8 EStB 2025 S. 276 Nr. 8 FR 2025 S. 848 Nr. 18 GmbH-StB 2025 S. 240 Nr. 8 GmbH-StB 2025 S. 240 Nr. 8 HFR 2025 S. 871 Nr. 9 YAAAJ-94990