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BGH Beschluss v. - 1 StR 39/25

Gesetze: § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 181 Abs 2 Nr 1 AO, § 182 Abs 1 S 1 AO, § 370 Abs 1 AO, § 25 Abs 1 EStG, § 56 EStDV, § 53 StGB, § 264 Abs 1 StPO

Steuerhinterziehung: Realkonkurrenz bei unrichtigen Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und in einer Einkommensteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum

Leitsatz

Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 1 EStG, § 56 EStDV) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ergangene Grundlagenbescheid gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung entfaltet. Dasselbe gilt für das Verhältnis der Taten zueinander, wenn Erklärungen pflichtwidrig nicht abgegeben worden sind.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR39.25.0

Fundstelle(n):
HFR 2025 S. 995 Nr. 10
NJW 2025 S. 10 Nr. 31
NJW 2025 S. 2412 Nr. 33
NJW 2025 S. 2415 Nr. 33
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2025 S. 2457
wistra 2025 S. 2 Nr. 8
TAAAJ-95070

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