Nichtigkeitsklage gegen ein Europäisches Patent: Streitwertbemessung bei anhängigem Verletzungsverfahren - Nichtigkeitsstreitwert VII
Leitsatz
Nichtigkeitsstreitwert VII
1. In Patentnichtigkeitsverfahren entspricht es im Allgemeinen billigem Ermessen, den Streitwert anhand des gemeinen Werts des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen festzusetzen (Bestätigung von , GRUR 1957, 79 - Streitwert; Beschluss vom - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 9 - Nichtigkeitsstreitwert IV). Der danach maßgebliche Wert ist in der Regel auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung in anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bestimmen (Bestätigung von , GRUR 2025, 607 - Nichtigkeitsstreitwert VI).
2. Wenn das angegriffene Patent im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung bereits erloschen war, ist der Streitwert für die betroffene Instanz hingegen nach dem Interesse des jeweiligen Klägers zu bemessen (Ergänzung zu , Mitt. 1991, 159, juris Rn. 3 - Unterteilungsfahne).