Zustimmungsvorbehalt im Eröffnungsverfahren; Grenzen der Masseziehung und Wiederleistungsanspruch bei Drittschuldnerleistungen
Leitsatz
1. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts unberechtigt empfangene Leistung eines Drittschuldners zur Masse zu ziehen, wenn der geleistete Gegenstand nicht mehr im insolvenzbefangenen Vermögen des Schuldners vorhanden ist.
2. Nimmt der (vorläufige) Insolvenzverwalter einen Drittschuldner, der nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts an den Schuldner geleistet hat, erneut auf Leistung in Anspruch, kann der Drittschuldner dem Leistungsverlangen grundsätzlich nicht entgegenhalten, der (vorläufige) Insolvenzverwalter müsse zuvor versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:050625UIXZR69.24.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1729 Nr. 31 BB 2025 S. 2064 Nr. 37 DStR 2025 S. 2325 Nr. 40 DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 45 NJW 2025 S. 2551 Nr. 35 NJW 2025 S. 2555 Nr. 35 WM 2025 S. 1332 Nr. 29 ZIP 2025 S. 2292 Nr. 38 ZIP 2025 S. 2292 Nr. 38 ZIP 2025 S. 4 Nr. 29 TAAAJ-95258