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BMF - IV D 2 - S 0316/00128/005/088 BStBl 2025 I S. 1502

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD);

2. Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicherÄnderungen

Orientierungssatz

Die GoBD wurden insbesondere aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern angepasst.

Bezug: BStBl 2019 I S. 1269

Bezug: BStBl 2024 I S. 374

Insbesondere aufgrund der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern seit dem ergibt sich an verschiedenen Stellen Änderungsbedarf bei den GoBD.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die GoBD, veröffentlicht mit BStBl 2019 I S. 1269, geändert durch BStBl 2024 I S. 374, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Randziffer 76 wird wie folgt geändert:

a) Im fünften Satz des ersten Absatzes wird nach dem Wort „Meldungen“ die Wörter „bzw. Datensätze“ ergänzt und das Wort „XML-File“ durch die Wörter „XML-Datei, strukturierter Teil einer E-Rechnung“ ersetzt.

b) In dem letzten Satz des ersten Absatzes werden die Wörter „Kontoauszüge in PDF oder Papier“ durch die Wörter „Dateien im PDF-Format oder papierhaften Belegen“ und das Wort „Kontoumsatzdaten“ durch das Wort „Dateien“ ersetzt.

c) Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:

„Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms muss unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen keine bildhafte Kopie der Ausgangsrechnung (z. B. in Form einer PDF-Datei o...

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