BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1507/23, 1 BvR 2197/23
Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 1 Nr 2c GKVFinStabG, Art 1 Nr 11a GKVFinStabG, Art 1 Nr 11c GKVFinStabG, Art 1 Nr 12d DBuchst aa GKVFinStabG, Art 1 Nr 13 GKVFinStabG, Art 1 Nr 13 GKVFinStabG, § 35a Abs 3 S 1 SGB 5 vom , § 35a Abs 3 S 4 SGB 5 vom , § 130a Abs 1b SGB 5 vom , § 130a Abs 3a S 1 SGB 5 vom , § 130b Abs 3a S 2 SGB 5 vom , § 130b Abs 3a S 3 SGB 5 vom , § 130b Abs 3a S 4 SGB 5 vom , § 130b Abs 3a S 5 SGB 5 vom , § 130b Abs 3a S 6 SGB 5 vom , § 130b Abs 3a S 7 SGB 5 vom , § 130b Abs 3a S 8 SGB 5 vom , § 130b Abs 3a S 9 SGB 5 vom , § 130e SGB 5 vom
Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier pharmazeutischer Unternehmer (Arzneimittelhersteller bzw -importeur) gegen Preisregulierungsmaßnahmen, die duch das GKV-Stabilisierungsgesetz eingeführt oder geändert worden waren - Herstellerabschlag gem § 130a Abs 1, 1b SGB V (RIS: SGB 5) verletzt weder Berufsfreiheit noch Gleichheitssatz - zudem keine Grundrechtsverletzung durch Verlängerung des Preismoratoriums gem § 130a Abs 3a SGB 5
Leitsatz
1. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bei Kostendämpfungsmaßnahmen mit dem Ziel, die finanzielle Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern, wegen der Komplexität des Systems in der Regel eine zurückgenommene Kontrolle in Form der Evidenz- oder Plausibilitätskontrolle.
2. Bei finanzwirksamen Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit zum Zwecke der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei der Angemessenheitsprüfung insbesondere zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung in weiten Teilen nicht durch Marktkräfte gesteuert wird und den Gesetzgeber eine besondere Verantwortung für die Kostenstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung trifft. Die Leistungserbringer unterliegen in besonderem Maße den Einwirkungen sozialstaatlicher Gesetzgebung. Gegenüber Eingriffen, die der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dienen, besteht nur ein verminderter Vertrauensschutz. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber diejenigen belastet, die aus seiner Sicht für die Kostensteigerungen besonders verantwortlich sind.