1. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muss sich der Beschwerdeführer zu der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage sowohl mit der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs oder anderer Gerichte wie auch mit dem Schrifttum befassen.
2. NV: Unionsrechtlich ist geklärt, dass ein Schuldner einer Abgabe sich nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Personen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:B.260625.VB23.24.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1686 Nr. 30 BFH/NV 2025 S. 1193 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2025 S. 639 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2025 S. 640 UR 2025 S. 823 Nr. 21 JAAAJ-95471