Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern
Leitsatz
1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht.
2. Wenn sich aus der maßgeblichen Provisionsregelung ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, handelt es sich bei gleichwohl vom Auftraggeber vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und daher zunächst noch nicht gewinnrealisierend (Fortführung des Senatsurteils vom - X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033, Rz 13 f.).
3. Gegenstand einer Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung können nur quantitative Größen sein, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale wie ganze Sachverhalte oder Tatsachenfragen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:U.300425.XR12.22.0
Fundstelle(n): DStZ 2025 S. 617 Nr. 17 EStB 2025 S. 310 Nr. 9 EStB 2025 S. 311 Nr. 9 FR 2025 S. 946 Nr. 20 FR 2025 S. 951 Nr. 20 HFR 2025 S. 943 Nr. 10 KoR 2025 S. 438 Nr. 11 TAAAJ-95472