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BMF - III C 2 - S 7221/00019/005/056 BStBl 2025 I S. 1513

Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024

Orientierungssatz

Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Pos. 4401 KN eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen. Erfasst werden alle Arten der thermischen Verwertung. Maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind, sind die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf (Bestimmung) und ein im Voraus festgelegter Feuchtegrad (Eignung). Soweit der Feuchtegrad bezogen auf das jeweilige Trocken- oder Darrgewicht unter 25 % beträgt, ist davon auszugehen, dass die Holzhackschnitzel zur Verbrennung geeignet sind. Bei Lieferung von Holzhackschnitzeln mit einem Feuchtegehalt von 25 % und mehr kann der ermäßigte Steuersatz gleichwohl zur Anwendung kommen, wenn die Holzhackschnitzel im Einzelfall ohne weitere Bearbeitung unmittelbar thermisch vom Erwerber verwertet werden können. Abweichend vom BMF-Schreiben vom 4.4.2023 (BStBl 2023 I S. 733) ist die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.

Bezug: BStBl 2023 I S. 733

Bezug: BStBl 2023 I S. 1702

Bezug:

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Bezug: BStBl 2023 II S. 460

Bezug:

I.

Mit hat der BFH als Folgeentscheidung zum , entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind.

Mit (BStBl 2023 I S. 733) wurde klargestellt, dass die o. g. EuGH- und BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Durch Artikel 24 Nr. 16 Buchst. a des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG angepasst. Hierdurch wurde gesetzlich klargestellt, dass auch Holzhackschnitzel als Brennholz dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sofern diese in die Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der o. a. EuGH- und BFH-Rechtsprechung in nationales Recht.

II.

Unter Bezugnahme auf das...

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