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BMF - IV D 1 - S 0550/00340/007/037 BStBl 2025 I S. 1491

Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters; Anwendungsfragen zum -

Sondersitzung der AG InsO/AEAO mit der AG AO am 21. Februar und ; TOP 11 der Sitzung AO II/2025

Orientierungssatz

Das BMF-Schreiben zu den einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters vom (BStBl 2017 I S. 718) wurde an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts und die erfolgten AO-Änderungen angepasst und neu gefasst.

Bezug: BStBl 2017 II S. 367

Bezug: BStBl 2016 II S. 852

Bezug: BStBl 2002 II S. 171

Bezug: BStBl 2017 I S. 718

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zu den Einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters vom - IV A 3- S 0550/15/10028 - (BStBl 2017 I S. 718) an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die erfolgten AO-Änderungen angepasst und wie folgt neu gefasst:

1Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Das Recht, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er istgem. § 152 ZVG verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück unberührt; ihm verbleibt auch die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück von...

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