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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 1 V 14/25

Gesetze: AO § 195 S. 2

Zweifel an der wirksamen Beauftragung eines anderen Finanzamts zur Außenprüfung – Anforderungen an innerdienstliche Prüfungsaufträge gemäß § 195 Satz 2 AO

Leitsatz

Wird eine Außenprüfung nicht vom zuständigen Finanzamt, sondern im Wege der Beauftragung gemäß § 195 Satz 2 AO von einem anderen Finanzamt durchgeführt, setzt die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung voraus, dass die Beauftragung eindeutig nach Inhalt, Umfang und Beteiligung des beauftragenden Finanzamts aus den Akten nachvollziehbar dokumentiert ist; bloße Rücksendungen eines Entwurfs oder Faxvermerke genügen hierfür nicht.

Fundstelle(n):
JAAAJ-95659

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