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EuGH Urteil v. - C-276/24

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 193, RL 2006/112/EG Art. 194, RL 2006/112/EG Art. 195, RL 2006/112/EG Art. 196, RL 2006/112/EG Art. 197, RL 2006/112/EG Art. 198, RL 2006/112/EG Art. 199, RL 2006/112/EG Art. 200, RL 2006/112/EG Art. 202, RL 2006/112/EG Art. 203, RL 2006/112/EG Art. 204, RL 2006/112/EG Art. 205

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 205 – Gesamtschuldnerische Haftung – Voraussetzungen und Umfang der Haftung – Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug – Vom Lieferer nicht entrichtete Mehrwertsteuer – Weigerung, dem Empfänger der Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug zu gewähren – Möglichkeit, den Empfänger der Lieferung gesamtschuldnerisch für die Zahlung der vom Lieferer geschuldeten Mehrwertsteuer haftbar zu machen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom geänderten Fassung ist im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Praxis nicht entgegensteht, nach der dem steuerpflichtigen Empfänger einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Entrichtung der vom Lieferer dieser Gegenstände geschuldeten Mehrwertsteuer auferlegt wird, obwohl dem Empfänger dieser Lieferung von Gegenständen das Recht auf Abzug der geschuldeten oder entrichteten Vorsteuer mit der Begründung versagt wurde, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt war.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:554

Fundstelle(n):
RAAAJ-95691

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