Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers bei Identität von Pflegestellenort und Einrichtungsort
Leitsatz
1. Führt die Anwendung von § 89a Abs. 3 SGB VIII zu einer Vereinigung der Erstattungsberechtigung des örtlich zuständigen Pflegestellenorts und der Schuldnerstellung des Erstattungsanspruchs in einem Rechtssubjekt (Träger), ist eine Kostenerstattung für den Zeitraum der Vereinigung wegen Konfusion ausgeschlossen.
3. Ein Erstattungsanspruch nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII analog steht einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der nach dem Aufenthaltsort der Pflegeperson tatsächlich örtlich zuständig geworden ist (§ 86 Abs. 6 SGB VIII), auch dann zu, wenn dieser Pflegestellenort später infolge von § 89a Abs. 3 SGB VIII den Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII wegen Konfusion verliert, aber zugleich im Sinne des § 89a Abs. 3 SGB VIII fiktiv wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Einrichtungsort örtlich zuständig wäre (Fall der Identität von Pflegestellenort und Einrichtungsort).